Die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichthofs, Frau Fatou Bensouda (Gambia) hat den Jahrebericht über die vorläufigen Prüfungshandlungen veröffentlicht. Begonnen worden ist mit der Veröffentlichung dieser Berichte im Jahr 2011 in Verbindung mit der Jahrestagung der Versammlung der Vertragsstaaten. Der Bericht zielt darauf ab, das öffentliche Bewusstsein zu stärken und die Transparenz hinsichtlich des Vorprüfungsverfahrens und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Amtes zu fördern. Der diesjährige 6. Bericht gibt einen Überblick über die Vorprüfungsarbeiten vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 in Bezug auf zehn betroffene Situationen für mögliche Untersuchungen. Darunter sind zwei neu eröffnete vorläufige Prüfungen betreffend die Lage in Burundi und Gabun. Weiterhin unter Beobachtung bleiben die Situationen in Afghanistan, Kolumbien, Guinea, Irak / Großbritannien, Palästina, Nigeria, Ukraine und die Lage der registrierten Schiffe der Komoren, Griechenland und Kambodscha.
Besonderes Interesse hat die Mitteilung der Chefanklägerin geweckt, dass geplant ist in naher Zukunft eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Situation in Afghanistan zu treffen.
Das Amt hat 112 Mitteilungen gemäß Artikel 15 des Rom-Statuts betreffend der Situation in Afghanistan erhalten. Die vorläufige Prüfung der Lage in Afghanistan wurde 2007 veröffentlicht. Afghanistan hat das Rom-Statut am 10. Februar 2003 ratifiziert. Daher ist der Internationale Strafgerichtshof seit dem 1. Mai 2003 für alle im Rom-Statut festgehaltenen Verbrechen in Bezug auf Afghanistan oder seinen Staatsangehörigen zuständig.
In diesem Zusammenhang sind die Taten, die angeblich von Angehörigen der US-Streitkräfte und der CIA begangen wurden, besonders brisant: Nach Mitteilung der Chefanklägerin liefern die zur Verfügung stehenden Informationen eine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass die Mitglieder der US-Streitkräfte und die US-amerikanische Zentrale Nachrichtenagentur (CIA) sich bei der Befragung von Gefangenen und zur Unterstützung der Verhöre sich der Folter, grausamer Behandlung und Vergewaltigung bedient haben. Diese Handlungen sind nach Artikel 8 Abs. 2 c) i ) und ii) und nach Artikel 8 Abs. 2 e vi) des Rom-Statuts strafbar.
Insbesondere scheinen die Angehörigen der US-Streitkräfte nach Angaben der Chefanklägerin mindestens 61 festgenommene Personen gefoltert, grausam behandelt und Menschenrechtsverletzungen auf dem Territorium Afghanistans zwischen dem 1. Mai 2003 und dem 31. Dezember 2014 begangen zu haben. Ein Großteil dieser Vorkommnisse hat angeblich 2003 – 2004 stattgefunden.
Darüber hinaus sollen die Mitglieder der CIA zwischen Dezember 2002 und März 2003 mindestens 27 festgenommene Personen gefoltert und grausam behandelt zu haben. Außerdem sollen Menschenrechtsverletzungen und / oder Vergewaltigungen auf dem Territorium von Afghanistan und anderen Vertragsstaaten des Rom-Statuts (Polen, Rumänien und Litauen) begangen worden sein. Die meisten Missbräuche sind angeblich im Jahr 2003 aufgetreten.
Die Chefanklägerin weist darauf hin, dass im Fall von Verbrechen, die im Ausland von US-Staatsangehörigen begangen werden, die US-Zivil- und Militärgerichte ihre Zuständigkeit ausüben können – auch wenn das Verbrechen in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord) fällt. Im November 2015 erwiderte die USA auf das Komitee gegen Folter, dass „mehr als 70 Untersuchungen über Vorwürfe wegen des Missbrauchs von Inhaftierten durch Militärpersonal in Afghanistan zu einer Gerichtsverhandlung führten, und ca. 200 Untersuchungen zum Häftlingsmissbrauch entweder zu nichtgerichtlichen Strafen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen führten. Hier sieht die Chefanklägerin aber keine Überschneidung, da die überwiegende Anzahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen im Zusammenhang mit Vorkommnissen im Irak standen. Lediglich ganze 7 Gerichtsverhandlungen wurden aufgrund von Misshandlungen in Afghanistan im Jahre 2002 geführt.
Aus diesen Gründen sieht die Chefanklägerin keine wesentlichen Gründe zu der Annahme, dass die Eröffnung einer Untersuchung nicht im Interesse der Gerechtigkeit wäre.
Auch wenn die USA das Rom-Statut nicht ratifiziert hat, könnte ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof eröffnet werden, da die vorgeworfenen Verbrechen in Afghanistan stattgefunden haben sollen. Dieses Land gehört zu den Unterzeichner-Staaten. Und laut Statut müssen die Verbrechen sich in einem Mitgliedstaat ereignet haben oder Bürger eines solchen Staates sind Leidtragende der Verbrechen gewesen.
Bildquellen:
- International_Criminal_Court: Vincent van Zeijst / ICC