Akzeptanz und Umsetzung der UN-Menschenrechtsabkommen

UN-Menschenrechtsrat

Die meisten Staaten sind den UN-Menschenrechtsabkommen – mit einer Ausnahme – überwiegend beigetreten und haben diese ratifiziert. Damit gelten die UN-Menschenrechtsabkommen nahezu auf der gesamten Welt – ausgenommen oftmals die USA.

Die wichtigsten Menschenrechtsabkommen, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) wurden von 167 (UN-Zivilpakt) bzw. 160 (UN-Sozialpakt) Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Zu den Vertragsstaaten des UN-Zivilpaktes zählen alle EU-Mitgliedsstaaten und auch alle ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates. Das Gleiche gilt auch für den UN-Sozialpakt, allerdings mit einer bedeutsamen Ausnahme: Die USA verweigern sich dem UN-Sozialpakt und haben ihn nicht ratifiziert.

Das – gemessen an der Zahl der Ratifikationen – wohl erfolgreichste UN-Menschenrechtsabkommen ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes(UN-Kinderrechtskonvention), die von allen Staaten der Welt ratifiziert wurde – mit zwei Ausnahmen: Somalia ist der UN-Kinderrechtskonvention nicht beigetreten. Und genauso wenig die USA.

Am anderen Ende der „Erfolgsskala“ steht die Inter­na­tionale Kon­ven­tion zum Schutz der Rechte aller Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen (UN-Wanderarbeiterkonvention), die als einzige der UN-Menschenrechtskonvention massive Akzeptanzprobleme hat und der bisher erst 46 Staaten beigetreten sind. Auch Deutschland, Österreich und die Schweiz sind der UN-Wanderarbeiterkonvention nicht beigetreten, ebensowenig die übrigen EU-Staaten. Als Grund für den Nichtbeitritt wird allgemein vorgeschoben, dass die Rechte der Wanderarbeitnehmer bereits durch den UN-Zivilpakt und den UN-Sozialpakt geschützt seien, die ja schließlich auch für Wanderarbeitnehmer einschlößen. Tatsächlicher Grund dürfte aber wohl eher der in der Wanderarbeiterkonvention weit gefasste Begriff des „Wanderarbeitnehmers“ sein, aufgrund dessen die Industriestaaten befürchten, dass auch alle illegalen „Wirtschaftflüchtlinge“ hiervon umfasst sein könnten.

Stand der Ratifikation
UN-MenschenrechtsabkommenSignaturstaaten
UN-Sozialpakt160
UN-Zivilpakt167
UN-Kinderrechtskovnention193
UN-Behindertenrechtskonvention156
UN-Frauenrechtskonvention187
UN-Rassendiskriminierungskonvention176
UN-Antiapartheidskonvention108
UN-Antifolterkonvention153
UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen92
UN-Wanderarbeiterkonvention46
UN-Völkermordkonvention142

Die Zeichnung eines UN-Menschenrechtsabkommens bedeutet freilich noch nicht, dass seine Regelungen im jeweiligen Vertragsstaat auch tatsächlich umgesetzt werden. Innerstaatlich entfalten die UN-Menschenrechtsabkommen keine unmittelbare Wirkung, da sie zunächst nur die Staaten selbst binden. Und die in den Abkommen garantierte Menschenrechte sind im Regelfall nur dann einer Individualbeschwerde durch einzelne Personen zugänglich, wenn der betreffende Vertragsstaat auch das entsprechende Fakultativprotokoll gezeichnet hat. Soweit dies der Fall ist, kann sich freilich jedermann, der sich in seinen durch die Abkommen garantierten Menschenrechten verletzt fühlt, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges an das zuständige Vertragsorgan wenden.

Ein wichtiges Element der Umsetzung der UN-Menschenrechtsabkommen sind auch die Staatenberichte, die in den einzelnen Abkommen vorgesehen sind und zu deren Erstellung und Vorlage die Vertragsstaaten in einem regelmäßigen Turnus verpflichtet sind. Diese Staatenberichte beschreiben den Stand der Umsetzung in dem jeweiligen Vertragsstaat, wobei regelmäßig von dritter Seite – insbesondere aus der Zivilgesellschaft – hierzu noch Anmerkungen und Kommentare eingebracht werden können. Die hierauf ausgesprochenen Empfehlungen sind für die Vertragsstaaten zwar nicht unmittelbar bindend, können sich aber, wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, durchaus auf das politische Geschehen des betreffenden Vertragsstaates auswirken.

Einen Schritt weiter ist die internationale Gemeinschaft bisher nur bei der Ächtung des Völkermordes gegangen: Hier haben die Staaten mit der UN-Völkermordkonvention nicht nur die Verpflichtung übernommen, den Völkermord unter Strafe zu stellen, sie haben im Rom-Statut auch eine gemeinsame Institution zur Verfolgung des Völkermords geschaffen: den Internationalen Strafgerichtshof. Das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs haben mittlerweile 144 Staaten unterzeichnet. Allerdings fehlen bis heute einige auf diesem Gebiet wichtige Staaten, darunter die USA, Russland, die Volksrepublik China, die Türkei, Israel, Indien und Pakistan.

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