Zu den Gepflogenheiten der Vereinten Nationen gehört die Veranstaltung von „Weltgipfeln“, also von Konferenzen der internationalen Staatengemeinschaft, die dazu dienen, bestimmte aktuelle Themen von weltpolitischer Relevanz zu erörtern und Abkommen vorzubereiten.Im Rahmen dieser „Weltgipfel“ hat die Vereinten Nationen bisher zweimal eine Weltkonferenz über Menschenrechte abgehalten:
- vom 22. April bis 13. Mai 1968 in Teheran die „International Conference on Human Rights“ und
- vom 14. bis 25 Juni 1993 in Wien die „World Conerence on Human Rights“.
Diese Wiener Weltmenschenrechtskonferenz, an der 171 Staaten und 813 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) teilnahmen, bildet mit ihrer Abschlusserklärung und dem Wiener Aktionsprogramm („Vienna Declaration and Programme of Action“) einen Meilenstein des Menschenrechtsschutzes in den letzten Jahren. Eine der Folgen dieser Konferenz war, dass die UN-Generalversammlung in ihrer 48. Versammlung am 20. Dezember 1993 die Resolutions 48/141 verabschiedete und damit bei den Vereinten Nationen das Amt eines „Hohen Kommissars für Menschenrechte“ einrichtete.
Aber auch inhaltlich brachte die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz ein Kenntnis der Teilnehmerstaaten zu ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen:
I.
1. Die Weltkonferenz über die Menschenrechte bekräftigt das feierliche Bekenntnis aller Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Förderung der allseitigen Achtung, Einhaltung und Wahrung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, dem anderen auf die Menschenrechte bezüglichen Instrumenten und dem Völkerrecht. Der universelle Charakter dieser Rechte und Freiheiten steht außer Frage.
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Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind das Geburtsrecht aller Menschen; ihre Wahrung und Förderung ist die vorrangigste Pflicht der Regierungen.
…4. Die Förderung und der Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten hat als prioritäre Zielsetzung der Vereinten Nationen im Sinne ihrer Zwecke und Grundsätze, vor allem der internationalen Zusammenarbeit, zu gelten. Im Rahmen dieser Zwecke und Grundsätze ist die Förderung und Wahrung aller Menschenrechte ein legitimes Anliegen der internationalen Gemeinschaft. …
5. Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang. Die internationale Gemeinschaft muss die Menschenrechte weltweit in fairer und gleicher Weise, auf derselben Basis und mit dem selben Nachdruck behandeln. Zwar ist die Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Voraussetzungen im Auge zu behalten, aber es ist die Pflicht der Staaten, ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches und kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.
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8. Demokratie, Entwicklung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bedingen und stärken einander. Die Demokratie beruht auf dem frei zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes, über seine politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systeme selbst zu bestimmen, und auf seiner vollen Teilnahme an allen Aspekten seines Lebens. In diesem Sinne soll die Förderung und der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler und internationaler Ebene umfassend sein und ohne einschränkende Bedingungen verwirklicht werden. Die internationale Gemeinschaft soll die Stärkung und Förderung der Demokratie, der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der ganzen Welt unterstützen.
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15. Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jeden Unterschied ist eine Grundregel des internationalen Rechts auf dem Gebiet der Menschenrechte. Die rasche und umfassende Beseitigung aller Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung, der Xenophobie und verwandter Spielarten der Intoleranz ist eine vorrangige Aufgabe für die internationale Gemeinschaft. …
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32. Die Weltkonferenz über die Menschenrechte weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, die Universalität, Objektivität und Nichtselektivität der Erörterung von Menschenrechtsfragen sicherzustellen.
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35. Die volle und wirksame Umsetzung der Maßnahmen der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte muss dem hohen Wert entsprechend, der den Menschenrechten aufgrund der Satzung der Vereinten Nationen und der Erfordernisse der von den Mitgliedsstaaten veranlassten Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen beizumessen ist. Zu diesem Zweck wären die Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen mit vermehrten Ressourcen auszustatten.
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