Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen („Human Rights Committee“) bestehend aus 18 Experten zählt zu den Vertragsorganen der Vereinten Nationen. Die Aufgaben des Ausschusses sind begrenzt auf die Einhaltung und Überwachung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Geregelt ist der Menschenrechtsausschuss im Teil IV des Zivilpaktes in den Artikeln 28 -45. Darüber hinaus besteht auch eine Verfahrensordnung des Menschenrechtsausschusses.
Nach dieser Verfahrensordnung tritt der Ausschuss zusammen, sooft es die zufriedenstellende Erfüllung der ihm nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte obliegenden Aufgaben erfordert (Artikel 1). In der Regel hält er alljährlich drei ordentliche Tagungen ab (Artikel 2), die normalerweise am Sitz der Vereinten Nationen oder im Büro der Vereinten Nationen in Genf stattfinden (Artikel 5). Der Ausschuss wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, drei Stellvertretende Vorsitzende und einen Berichterstatter (Artikel 17). Wenn 12 Ausschussmitglieder anwesend sind, ist der Ausschuss beschlussfähig (Artikel 37).
Die Aufgabe des Menschenrechtsausschusses besteht darin, die Berichte der Mitgliedsstaaten des Zivilpaktes entgegen zu nehmen und zu bewerten gemäß Artikel 40 des Zivilpaktes.
Außerdem ist der Ausschuss für Individualbeschwerden von in ihren bürgerlichen oder politischen Rechten verletzten Bürgern zuständig. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Staat das Zusatzprotokoll unterzeichnet hat. Dabei bewertet und entscheidet der Ausschuss über die Menschenrechtsverletzungen. Allerdings hat er keine Anhörungs- und Untersuchungskompetenz. Nachdem die Entscheidung gefallen ist hat der Beschwerdegegner drei Monate Zeit, der Verletzung abzuhelfen und dies dem Menschenrechtsausschuss mitzuteilen.
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