Menschenrechtsabkommen im Überblick

Trotz der Unverbindlichkeit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ sind im Laufe der Zeit eine imponierende Anzahl an Internationalen Pakten und Übereinkommen von vielen Staaten verbindlich unterzeichnet und ratifiziert worden. Die damit verbundenen Verpflichtungen und Ziele sind in regelmäßigen Abständen von den Vertragsstaaten auch zu dokumentieren:

  1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) vom 16.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553)
    1. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16.Dezember 1966 (BGBl. 1992 II 1246); Das Fakultativprotokoll ist für Deutschland am 25. November 1993 in Kraft getreten; die Beitrittsurkunde ist am 25. August 1993 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 30. Dezember 1993 (BGBl. 1994 II 311).
    2. Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15.Dezember 1989 (BGBl. 1992 II 390)
  2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) vom 16. Dezember 1966
  3. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984(BGBl. 1990 II S. 246)
    1. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002
  4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979
    1. Fakultativprotokoll zum CEDAW vom 6. Oktober 1999
  5. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)vom 20. November 1989, in Deutschland in Kraft getreten am 5. April 1992 (BGBl. II S.990)
    1. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000
    2. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000
  6. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II S. 961)
  7. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 30. Oktober 2006
  8. Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006
  9. Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 (von Deutschland nicht ratifiziert)

Das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) vom 9. Dezember 1948 unterscheidet sich insoweit von den anderen Übereinkommen, als es hier nicht um die Rechte einzelner Individuen wie bei den anderen Abkommen geht, sondern um ganze Völker.

Bemerkenswert ist, dass die Kinderrechtskonvention von fast allen Staaten ratifiziert worden ist – bis auf Somalia und den USA. Dagegen liegt das Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer mit nur 34 Ratifikationen weit hinter den anderen.

Fraglich ist allerdings, ob die Anzahl der Ratifikationen etwas über den Stellenwert der Abkommen aussagt, oder in wie weit diese Abkommen auch in den einzelnen Staaten eine tatsächliche Umsetzung erfahren. Allerdings ist es schon ein „Statement“, wenn sich ein Land wie die Vereinigten Staaten von Amerika weigert, sämtlichen Verträgen beizutreten.

Andererseits gibt es auch Staaten, die allen Abkommen beigetreten sind – mit Ausnahme der Wanderarbeiterkonvention (z.B. Deutschland). Begründet hat die Bundesrepublik das mit den bereits im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegten Menschenrechten, die ohne Ausnahme auch für Wanderarbeitnehmer gelten.

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