Menschenrechte als völkerrechtlicher Prozess

UN-Menschenrechtrsrat

Mit der Verabschiedung von diversen Menschenrechtsabkommen und der Entwicklung des Völkerrechts ist den Vereinten Nationen Großes gelungen. Bereits mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Vereinten Nationen haben sie deutlich und unmissverständlich ihre Absichten zum Ausdruck gebracht und sich Ziele gesteckt. Durch diese über 500 Verträge, die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert worden sind, ist der internationale Frieden und die Völkerverständigung gefördert worden, was zu Sicherheit und auch zu wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt geführt hat.

Inzwischen hat sich im Bereich der Menschenrechtsabkommen ein weiteres Betätigungsfeld der Vereinten Nationen aufgetan: die Umsetzung der Abkommen in den einzelnen Staaten. Während die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte noch eine unverbindliche Absichtserklärung darstellt, haben die Vereinten Nationen im Laufe der Zeit „dazugelernt“ und den einzelnen Staaten in den verschiedenen Abkommen verbindliche Pflichten auferlegt.

Teils besteht die Möglichkeit für einen Staat, durch Beschwerden und Mitteilungen, die im Abkommen selbst oder in einem Zusatzprotokoll festgehalten sind, Verletzungen des jeweiligen Abkommens anzuzeigen. Aber auch einzelnen Personen wird in immer mehr Menschenrechtsabkommen (oder in den dazugehörigen Fakultstivprotokollen) die sog. Individualbeschwerde eingeräumt.

Außerdem hat der Hochkommissar für Menschenrechte die Aufgabe, in den einzelnen Staaten die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern und Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.

Darüber hinaus sind die Vertragsorgane mit der Überprüfung der Abkommen betraut. Diese Ausschüsse, besetzt mit unabhängigen Fachleuten, prüfen die Umsetzung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen, geben Ratschläge oder verteilen Rügen.

Allerdings handelt es sich in allen Bereichen immer nur um eine Art Aufsichtsfunktion, die zwar die nicht eingehaltenen Pflichten eines Staates bemängeln kann – aber nicht bestrafen kann. Sanktionen sind so gut wie gar nicht möglich. In den einzelnen Staaten muss ein Umdenken stattfinden, so dass in der nationalen Rechtsprechung auch die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen wie selbstverständlich als grundlegende Richtlinien berücksichtigt werden. Jeder Staat hat seine eigene Geschichte und Rechtstradition, was natürlich eine weltweite einheitliche Rechtsauffassung in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen erschwert. Dazu kommen diverse Konflikte zwischen den einzelnen Staaten, die eine einheitliche internationale Menschenrechtstradition behindern. Die Relevanz der Menschenrechtsabkommen steigt dementsprechend in den Staaten nur sehr langsam. Nur eine immer stärker werdende Verankerung in der nationalen Gesetzgebung hilft, das Ziel einer weltweiten Menschenrechtstradition zu verwirklichen.

Noch gibt es kein internationales Rechtssystem, dass zu diesem hehren Ziel Druck ausüben könnte. Aber mit der Gründung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag ist eine Möglichkeit geschaffen worden, um Vertragsverletzungen zu ahnden. Als Organ der Vereinten Nationen soll es Rechtsstreitigkeiten schlichten und kann von einzelnen Organen zur Beurteilung einer Rechtsfrage angerufen werden. Bevor der Internationale Gerichtshof aber tätig werden kann, muss sich der betreffende Staat explizit zu seiner Anerkennung bekennen.

Daneben existiert seit einigen Jahren in Den Haag auch der ständige Internationale Strafgerichtshof. Hier können Völkerrechtsverletzungen, die von Individuen begangen werden, einem Gerichtsverfahren unterworfen werden. Diese Institution war schon mit der Gründung der Vereinten Nationen ein Ziel zur Verhinderung neuer und Verfolgung begangener Völkerrechtsverletzungen. Die Verwirklichung hat sich durch die politischen Differenzen während des Kalten Krieges lange auf sich warten lassen. Erst mit dem Ende des Kalten Krieges und den Greueltaten in Ruanda und dem ehemaligen Jugoslawien wurde ein internationales Strafgericht in die Tat umgesetzt als Ad-hoc-Tribunal. Die damit gemachten guten Erfahrungen haben zu der Errichtung des ständigen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag geführt, der über Völkerrechtsverbrechen urteilt, wenn ein nationales Gericht nicht in der Lage ist, dies Aufgabe zu übernehmen.

Folglich ist mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs die Straflosigkeit im Bereich von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vorbei. Aber auch hier ist die Zuständigkeit immer noch davon abhängig, ob ein Staat den Internationalen Strafgerichtshof anerkannt hat. Daran zeigt sich, dass die Entwicklung hin zu einem einheitlichen internationalen Rechtsnormenkatalog für die Menschenrechte noch lange nicht abgeschlossen ist.

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