Der Internationale Strafgerichtshof und die negative Haltung der USA

Die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs ist ein Meilenstein bei der Bekämpfung von Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen der Aggression – auch wenn noch lange nicht alle Staaten das dem Gerichtshof zugrunde liegende Rom-Statut ratifiziert haben. Zwar ist die Akzeptanz des Rom-Statuts mit der Zahl der Ratifikationen (124 Staaten bis 21.11.2016) bemerkenswert hoch, aber immer noch weigern sich einige Länder, den Internationalen Strafgerichtshof anzuerkennen. Darunter befinden sich u.a. die USA, Russland und die Volksrepublik China. Gerade mächtige Staaten, wie die USA, verhindern durch ihre Haltung eine noch weitreichendere Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs.

Die USA befürchten wegen ihrer weltweiten militärischen Präsenz, ihre Soldaten könnten vor den Internationalen Strafgerichtshof gezogen werden aufgrund von politisch motivierten Anklagen. Aus diesem Grund war ihnen die Schaffung einer unabhängigen Anklagebehörde, die auf eigene Initiative Ermittlungen einleiten kann, ein Dorn im Auge. Der Kompromiss einer richterlichen Vorermittlungsinstanz, die die Anklagebehörde kontrolliert, reichte den USA auch nicht aus.

Weiterhin waren sie mit der Aufnahme des Tatbestandes der Aggression in das Rom-Statut nicht einverstanden, da sie um ihre eigene Handlungsfreiheit fürchteten. Das Verbrechen der Aggression konnte nach dem Rom-Statut nicht verfolgt werden, da jegliche Bestimmungen dazu fehlten. Doch auch das war den USA nicht ausreichend genug. Auf der Überprüfungskonferenz des Rom-Statuts haben sich die Vertragsstaaten auf eine Definition der Aggression geeinigt und Bestimmungen zu deren Verfolgung in das Rom-Statut aufgenommen. Bei dieser Konferenz waren die USA – da sie kein Vertragsstaat des Rom-Statuts sind – nur als Beobachter anwesend.

Was sich die Vertragsgemeinschaft des Rom-Statuts vorhalten lassen muss, ist die Frage, ob es gelingt, einen allgemein anerkannten Internationalen Strafgerichtshof zu etablieren, wenn einerseits politisch einflussreiche Staaten sich von diesem unabhängig erklären und andererseits der Strafgerichtshof bei der Strafverfolgung auf die Dienste und Beziehungen dieses Staates angewiesen ist.

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