Aufgaben des Menschenrechtsrats

UN Menschenrechtsrat, Genf

Welche Aufgaben dem Menschenrechtsrat obliegen, ist in der Resolution 60/251 der Vereinten Nationen vom 15. März 2006 festgelegt worden. Danach soll der Menschenrechtsrat

  • die Menschenrechtsbildung und -erziehung sowie die Bereitstellung von Beratenden Diensten, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten und mit deren Zustimmung fördern;
  • als Forum für den Dialog über thematische Fragen zu allen Menschenrechten zu dienen;
  • der Generalversammlung Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte vorlegen;
  • die volle Einhaltung der von den Staaten eingegangenen Menschenrechtsverpflichtungen und die Weiterverfolgung der auf den Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen festgelegten Ziele und Verpflichtungen in Bezug auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte fördern;
  • eine auf objektiven und zuverlässigen Angaben beruhende universelle, regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der jedem Staat obliegenden und von ihm eingegangenen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte durchführen;
  • mittels Dialog und Zusammenarbeit zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen beitragen und in Menschenrechts-Notlagen rasch reagieren;
  • die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Menschenrechtskommission in Bezug auf die von der Generalversammlung in ihrer Resolution 48/141 vom 20. Dezember 1993 festgelegten Aufgaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte übernehmen;
  • auf dem Gebiet der Menschenrechte eng mit den Regierungen, den Regionalorganisationen, den nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten;
  • Empfehlungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte abgeben;
  • der Generalversammlung einen Jahresbericht vorlegen.

Bildquellen:

Sie sind derzeit offline!